Kündigungsschutzgesetz – wann ist das anwendbar?

Arbeitnehmer werden (unter anderem) durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor rechtswidrigen Kündigungen geschützt. Doch wann ist es überhaupt anwendbar? Wann greift ein Kündigungsschutz?

Zuerst muss man sich die Frage stellen, warum das überhaupt wichtig ist. Das Kündigungsschutzgesetz regelt zwingende Verhaltensweisen, die bei einer Kündigung einzuhalten sind. Berücksichtigt der Arbeitgeber diese nicht, dann ist die Kündigung unwirksam. Ob dies der Fall ist oder nicht wird durch ein Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden. Diese Kündigungsschutzklage muss von dem Arbeitnehmer erhoben werden. Hierzu hat der Arbeitnehmer eine Frist einzuhalten (sogenannte Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren). Diese Frist beträgt im Regelfall 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer. Wird diese Frist versäumt, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus einem Grund des Kündigungsschutzgesetzes berufen (aber noch auf andere Gründe!).

Beschäftigte auf Schiffen / Flugzeugen
Hier ist das KSchG (im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen) grundsätzlich anwendbar. Die Fristen für das Erheben einer Kündigungsschutzklage werden den Erfordernissen angepasst. Im Regelfall soll diese binnen 3 Wochen ab Landgang erhoben werden, eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu 6 Monate ist unter den gesetzlich genannten Bedingungen möglich (siehe im Detail § 24 KSchG). Die Wartezeit von 6 Monaten muss erfüllt werden.

Alle anderen Beschäftigten (Betriebe des öffentlichen und privaten Rechts)
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen) ist (im ersten Schritt) abhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, sodann (im zweiten Schritt) von dem Beginn des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und zuletzt (im dritten Schritt) von dem Erfüllen der Wartezeit.

Nach welchen Vorschriften wird die Anzahl der Beschäftigten bestimmt?
Es zählt insoweit nicht die Kopfzahl, sondern die regelmäßige Stundenmenge des Arbeitnehmers. Auszubildende zählen gar nicht,  Vollzeitbeschäftigte (35 / 38,5 / 40 Stunden pro Woche) zählen 1, Teilzeitbeschäftigte (bis 30 Stunden pro Woche ) zählen 0,75, geringfügig Beschäftigte (bis 20 Stunden pro Woche) zählen 0,5.

  • Betriebe mit bis zu 5 Arbeitnehmern
    Der Schutz der Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes greift nicht.
  • Betriebe mit 6 bis 10 Arbeitnehmern
    Der Schutz der Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat und bei Ausspruch der Kündigung noch mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die zum 31.12.2003 beschäftigt waren.
  • Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern
    Der Schutz der Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes greift.Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate bestanden haben (Wartezeit).

Auch wenn es anders aussieht: Die Prüfung der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz im Einzelfall Anwendung findet, kann komplex sein. Sie sollten hier unbedingt fachkundigen Rat einholen, denn es geht um etwas Wichtiges, nämlich Ihr Arbeitsverhältnis.

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